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Regeste

Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden.
Bei Zahlung durch einen Dritten, zumal wenn sie unter dem Namen des Schuldners erfolgt ist, hat das Betreibungsamt einen nachträglichen Einspruch des letztern nicht zu beachten, sofern sich die Intervention des Dritten nicht aus einem besondern Grunde sofort als ungehörig erweist.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 SchKG