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Regeste

Art. 46 Abs. 2 BV, Art. 4 BV; kantonale Stempelsteuer auf einer öffentlichen Urkunde.
1. Insofern ein Rechtsgeschäft sich auf ein Grundstück bezieht, kann die entsprechend dem Wert der Urkunde erhobene Stempelsteuer auch dann nur von dem Kanton erhoben werden, in dem das Grundstück liegt, selbst wenn die öffentliche Urkunde in einem andern Kanton errichtet worden ist (E. 2; Präzisierung der in BGE 109 Ia 304 ff. veröffentlichten Rechtsprechung).
2. Der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung wird nicht dadurch verletzt, dass die kantonale Gesetzgebung eine weniger hohe Stempelsteuer für den Mobiliarerwerb vorsieht (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 109 IA 304

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV, Art. 4 BV

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