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Regeste

Art. 195 Abs. 3 StGB; Förderung der Prostitution.
Strafbar im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB macht sich einerseits, wer kontrolliert oder darüber regelmässig Rechenschaft verlangt, ob, wie und in welchem Mass die Person der Prostitution obliegt, und andererseits, wer Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die Person im oben umschriebenen Sinn ein gewisser Druck ausgeübt wird, so dass sie in ihrer Entscheidung nicht mehr vollständig frei ist, ob und wie sie der Prostitution nachgehen will (E. 1).
Fall eines Begleitservices, in welchem der Tatbestand erfüllt war (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 195 Abs. 3 StGB