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Regeste

Verfahren; Art. 97 ff. OG.
Rüge der Verletzung kantonaler Ausstandsvorschriften. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde? (E. 2).
Tierseuchenverordnung (TSV).
1. Die Anordnung der in Art 21 Ziff. 16 TSV vorgeschriebenen Massnahmen durch die kantonalen Behörden erfordert nicht die Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2 Tierseuchengesetz (E. 3).
2. Gesetzmässigkeit von Art. 21 Ziff. 16 TSV (E. 4 u. E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art 21 Ziff. 16 TSV, Art. 97 ff. OG