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Regeste

Art. 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 und 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 IVV: Schicksal der Invalidenrente bei Inhaftierung des Anspruchsberechtigten.
- Bei Untersuchungshaft und bei dem von einer Strafbehörde angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug kann die Invalidenrente nicht mehr revisionsweise entzogen werden, sondern sie ist zu sistieren. Die Zusatzrenten sind in solchen Fällen weiterhin auszurichten (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2).
- Beginn und Ende der Sistierung (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 88bis Abs. 2 IVV