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Regeste

Art. 5 FLG.
- Bei der Prüfung, ob ein hauptberuflich landwirtschaftlicher Erwerb vorliegt, darf der Vermögensertrag nicht berücksichtigt werden (Erw. 1 und 2).
- Kostenbeiträge für Rindviehhalter gemäss BG über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen (Erw. 3).

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Artikel: Art. 5 FLG