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Regeste

Verwertung von Grundstücken.
Neue Schätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG).
Kognition des Bundesgerichtes.
Das Bundesrecht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.