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Regeste

Forstpolizei, Rodung, Bauten im Wald, Aufstellen eines Wohnwagens; Art. 25 Abs. 1. 26 und 28 VV vom 1. Oktober 1965/25. August 1971 zum BG vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPV).
1. Mit der Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 FPV, dass jede Beanspruchung von Waldboden, die eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung zur Folge hat, als Rodung gilt, hat der Bundesrat die ihm vom Gesetzgeber delegierte Kompetenz nicht überschritten (Erw. 3).
2. Dasselbe trifft für Art. 28 Abs. 1 FPV zu, wonach Bauten im Wald, die nicht forstlichen Zwecken dienen, grundsätzlich verboten sind (Erw. 4).
3. Das in Art. 28 Abs. 3 FPV erwähnte feste Aufstellen von Wohnwagen ist ein Fall der "Errichtung von andern nichtständigen Kleinbauten" im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 4).
4. Voraussetzungen der Bewilligung von Bauten im Wald. Feststellung des ständigen oder nichtständigen Charakters des Aufstellens eines Wohnwagens. Begriff des festen Aufstellens (Erw. 4). Anwendung auf den vorliegenden Fall. Ein Wohnwagen mit grossen Ausmassen, der ein Ferienhaus ersetzt, gehört zu den nach Art. 28 Abs. 1 FPV grundsätzlich verbotenen Bauten (Erw. 5 und 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1 FPV, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 FPV, Art. 28 Abs. 3 FPV