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Regeste

Art. 46 Abs. 1 OR.
Arbeitsunfähigkeit. Konkrete Berechnung des Schadens auf den Urteilstag des kantonalen Gerichtes, das noch auf neue Tatsachenabstellen darf (Erw. 3a-b). Berücksichtigung des Einkommens aus neuer Tätigkeit infolge beruflicher Wiedereingliederung (Erw. 3d).
Beeinträchtigung der künftigen Erwerbsfähigkeit. Medizinische Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Erw. 4a-b). Beeinträchtigung der künftigen Erwerbsfähigkeit bejaht, obwohl der Geschädigte nicht mehr arbeitsunfähig ist (Erw. 4c-d).

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Artikel: Art. 46 Abs. 1 OR