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Regeste

Eisenbahnhaftpflicht
1. Aufspringen auf den fahrenden Zug als die Haftung der Bahn grundsätzlich ausschliessendes Selbstverschulden (Erw. 3).
2. Begriff der Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für das Selbstverschulden. Urteilsunfähig ist auch, wer die Willenskraft nicht besitzt, eine von ihm als gefährlich erkannte Handlung zu unterlassen. Urteilsfähigkeit eines dreizehneinhalbjährigen Mädchens, das aus Angst, zu spät in die Schule zu kommen, auf den bereits angefahrenen Zug aufsprang, als vermindert betrachtet (Erw. 4).