Regeste
Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR).
Der Arbeitgeber darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers ein einfaches Arbeitszeugnis ausstellen (Art. 330a Abs. 2 OR).
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR) muss sich sowohl zu den Leistungen wie auch zum Verhalten des Arbeitnehmers aussprechen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
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Referenzen
Artikel: Art. 330a OR, Art. 330a Abs. 2 OR, Art. 330a Abs. 1 OR