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Regeste

1. Betreibung für eine Forderung, für die mehrere Grundstücke verpfändet sind. Die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB, wonach in diesem Fall die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle Grundstücke zu richten ist, hat zwingenden Charakter.
2. Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die betreffende Betreibung.

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Referenzen

Artikel: Art. 816 Abs. 3 ZGB