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Regeste

Provisorische Rechtsöffnung; Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
Wird dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid aufschiebende Wirkung gewährt, so wirkt diese ex tunc. Die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage beginnt daher mit der Zustellung des Entscheides über das Rechtsmittel zu laufen (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 83 Abs. 2 SchKG