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Regeste

Vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eintritt der Rechtskraft bei Vor- und Zwischenentscheiden.
Der Entscheid über die Parteientschädigung, der in einem kantonalen Berufungsurteil enthalten ist, das die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückweist, stellt kein als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltendes vollstreckbares Urteil dar, weil er auf Grund der Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG nur zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen kann (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 87 Abs. 2 OG