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Regeste

1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1).
2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2).
3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 351 StGB, Art. 264 BStP, Art. 346 Abs. 1 StGB, Art. 220 StGB