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Regeste

Die Kinderzuteilung als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess (Art. 145 ZGB).
Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil zuzusprechen, der in der Lage ist, sie weitgehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen. In diesem Verfahrensstadium ist noch nicht abzuklären, bei welchem Elternteil das Recht der Kinder auf optimale Fürsorge und Erziehung für die Zukunft besser gewährleistet sei.

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Referenzen

Artikel: Art. 145 ZGB