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Regeste

Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVV.
Wann liegen beachtliche Gründe für die Durchführung von Massnahmen im Ausland vor (Erw. 1)? In casu Kostengutsprache gewährt, nachdem die Epilepsiebehandlung in der Schweiz keinen Erfolg gebracht und der behandelnde Arzt Abklärung in einem deutschen Epilepsiezentrum befürwortet hatte (Erw. 2).

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Artikel: Art. 9 Abs. 1 IVG, Art. 23bis Abs. 2 IVV