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Regeste

Art. 140 Ziff. 2 StGB. Berufsmässige Vermögensverwaltung.
Wer als verantwortlicher Angestellter die seiner Arbeitgeberfirma (Bank, Treuhandbüro) erteilten Verwaltungsaufträge selbständig besorgt, ist berufsmässiger Vermögensverwalter.

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 2 StGB