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Regeste

Art. 841 Abs. 2 ZGB; örtliche Zuständigkeit.
Die Klage der Bauhandwerker gegen den vorgehenden Pfandgläubiger, der seinen Pfandtitel veräussert hat, auf Ersatz des bei der Pfandverwertung erlittenen Verlusts ist dort anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt.

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Artikel: Art. 841 Abs. 2 ZGB