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Regeste

Art. 29 Abs. 1 IVG.
- Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Variante II setzt nebst Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln auch eine mindestens zwei Drittel betragende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen voraus.
- Zeitlich massgebender Sachverhalt: Ausnahmsweise Berücksichtigung von Tatsachen, die erst nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten sind (Erw. 2d).

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Artikel: Art. 29 Abs. 1 IVG