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Regeste

Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV: Integritätsschaden.
- Bemessung des Integritätsschadens bei transmetakarpaler Amputation des rechten Zeigefingerstrahls (Erw. 3).
- Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund; allfällige individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben, im Gegensatz zur privatrechtlichen Genugtuung, unberücksichtigt (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 UVV

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