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Regeste

Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV: Integritätsentschädigung bei Beeinträchtigung des Sehvermögens.
Für die Beurteilung des Integritätsschadens ist nicht der - mittels Brille oder Kontaktlinsen - korrigierte, sondern der unkorrigierte Visus massgebend.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 36 UVV