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Regeste

Art. 31 Abs. 1 StGB; Rückzug des Strafantrags.
Der Strafantrag kann bis zur (mündlichen oder schriftlichen) Mitteilung des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils rechtswirksam zurückgezogen werden.

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Artikel: Art. 31 Abs. 1 StGB