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Regeste

Fristwahrung durch Postaufgabe.
Art. 32 SchKG stellt die Postaufgabe einer an eine Amtsstelle gerichteten Sendung, die eine an eine Frist gebundene Mitteilung (hier: eine Rechtsvorschlagserklärung) enthält, der Übergabe dieser Mitteilung an die Amtsstelle gleich.
Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe einer nicht eingeschriebenen Sendung, die dem Amt nicht zugegangen ist.
Anspruch des Absenders auf Zulassung zum Beweis.

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Referenzen

Artikel: Art. 32 SchKG