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Regeste

Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck "Betriebener" den Drittpfandsteller nicht einschliesst (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 85a SchKG