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Regeste

Art. 4 BV. Rechtsverweigerung; Auslegung eines Dispositivs in bezug auf Parteientschädigung.
1. Spricht sich das Dispositiv eines Entscheides nicht über die Parteientschädigung aus, so ist damit formell über ein gestelltes Entschädigungsbegehren entschieden. Von dieser Betrachtungsweise ist nur abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (E. 2).
2. Gegenstandslosigkeit eines Rekurses, weil eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist. Die Nichterwähnung der Parteientschädigung im Abschreibungsbeschluss ist in diesem Fall als Ablehnung einer Entschädigung zu interpretieren (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV