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Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; interkantonale Doppelbesteuerung; Schuldzinsenverlegung bei Liegenschaftenhändlern.
Behandlung von Schuldzinsen in der interkantonalen Steuerausscheidung; bisherige Praxis zum Liegenschaftenhandel (E. 3 und 5).
Die Schuldzinsen sind bei Liegenschaftenhändlern nach dem quotenmässigen System proportional nach Lage der geschäftlichen und privaten Aktiven zu verlegen (Praxisänderung; E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 127 Abs. 3 BV