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Regeste

Mietvertrag; Untermiete (Art. 262 OR). Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 Abs. 1 OR).
Der Mieter, der das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin untervermietet, muss dem Vermieter die durch diese Geschäftsanmassung erzielten Gewinne herausgeben (Änderung der Rechtsprechung; E. 2a und b).
Berechnung der vom Mieter erzielten Gewinne, der im Mietobjekt vom Vermieter ein Geschäft samt "Goodwill" übernommen und die Führung dieses Geschäfts dem Untermieter überlassen hat (E. 2c/d und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 262 OR, Art. 423 Abs. 1 OR