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Regeste

Einreichung der Aberkennungsklage bei einem unzuständigen Richter; Nachfrist.
Tritt der mit einer Aberkennungsklage angerufene Richter wegen Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein, läuft dem Betreibungsschuldner ab Zustellung des Nichteintretensentscheides ein - der Nachfrist des Art. 139 OR nachgebildete - neue Klagefrist von zehn Tagen.

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Referenzen

Artikel: Art. 139 OR