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Regeste

Art. 181 und 182 StGB. Nötigung und Freiheitsberaubung.
Der Täter, der sein Opfer während mindestens zweieinhalb Stunden festhält und ernsthaft bedroht in der Absicht, es einerseits von der Abwehr tätlicher Angriffe sowie von Hilferufen abzuhalten und ihm andrerseits eine Flucht zu verunmöglichen, ist wegen Nötigung und Freiheitsberaubung strafbar. Die Handlungsweise erschöpft sich nicht in der Körperverletzung.

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Referenzen

Artikel: Art. 181 und 182 StGB