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Regeste

Umbau und Renovation als Grund für eine Bewilligung für die vorzeitige Veräusserung eines Grundstücks nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c BBSG.
1. Eine Renovation bzw. ein Umbau im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c BBSG liegt in der Regel nur vor, wenn damit neuer Wohn- oder Geschäftsraum geschaffen bzw. nicht mehr verwendbarer seiner Zweckbestimmung wieder zugeführt oder gefährdeter Wohn- oder Geschäftsraum erhalten wird (E. 4a-e).
2. Abgrenzung der einzelnen Bewilligungsgründe gegeneinander (E. 4f).