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Regeste

Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente.
Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV