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Regeste

Revision der Rente (Art. 80 Abs. 2 KUVG).
Die Frist wird durch ein Gesuch des Versicherten oder durch die Mitteilung der SUVA, sie habe ein Revisionsverfahren eingeleitet, gewahrt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 80 Abs. 2 KUVG