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Urteilskopf

96 V 42


10. Urteil vom 20. März 1970 i.S. Matthey gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes und Rekurskommission des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 41 IVG: Beginn des Anspruchs auf Rentenrevision.
- Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss der neuen Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG kann im Revisionsfall normalerweise der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden.
- Wann die Wartezeit von 360 Tagen nach der erwähnten Variante 2 erfüllt ist, lässt sich im Prinzip nur retrospektiv feststellen.
- Die Perioden, in welchen eine Rente läuft, dürfen aus dieser rückblickenden Betrachtung nicht ausgeschaltet werden.

Sachverhalt ab Seite 42

BGE 96 V 42 S. 42

A.- Matthey, Schreiner in einer Möbelfabrik, bezieht seit dem 1. April 1966 eine halbe einfache Rente der Invalidenversicherung nebst der entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau. Die seine Erwerbsfähigkeit vermindernden Gesundheitsschäden wurden in einem Arztbericht vom Dezember 1965 im wesentlichen wie folgt diagnostiziert: Depression mit cerebralen Abbauerscheinungen, Hypertonie mit leichter Myokard schädigung, Rhinitis vasomotorica. Am 6. Dezember 1968 meldete Matthey, der nach der Rentenzusprechung seine frühere Tätigkeit halbtagsweise fortgesetzt hatte, er sei seit dem 12. November vollständig arbeitsunfähig. Auf Anfrage der Invalidenversicherungs-Kommission teilte der behandelnde Arzt hierauf am 12. Januar 1969 mit, seit dem Herbst 1968 habe sich der vorher überwiegend stationäre Zustand des Rentners subjektiv verschlechtert. Die Diagnose sei im Prinzip die gleiche wie 1965, hinzugekommen sei nun
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aber eine aetiologisch nicht leicht erklärbare Tachykardie. Er glaube, man könne mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Matthey nicht mehr rechnen.
Mit Verfügung vom 4. März 1969 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Rentenerhöhung unter Hinweis auf folgende Feststellungen der Invalidenversicherungs-Kommission zur Zeit ab:
"Wie die Abklärung ergab, handelt es sich bei Ihrem Leiden um ein labiles Krankheitsgeschehen. Für die Erhöhung der halben Rente auf eine ganze muss daher die Frist von 360 Tagen seit 12. Nov. 1968 abgewartet werden.
Sollte nach Ablauf dieses Termines weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 2/3 bestehen, können Sie erneut an die IV-Kommission gelangen, es sei denn, Sie erbrächten den Nachweis, dass Sie schon vor dem 12. Nov. 1968 zu mindestens 2/3 arbeitsunfähig waren. In diesem Falle würde die IV-Kommission die Anspruchsberechtigung erneut überprüfen."

B.- Beschwerdeweise machte Matthey geltend, seine Arbeitsleistung habe schon lange vor dem 12. November 1968 nicht mehr derjenigen eines gesunden Arbeiters bei halbtagsweiser Beschäftigung entsprochen, insofern habe ihm seine Arbeitgeberin teilweise Soziallohn ausgerichtet; rechne man ferner hinzu, dass er wegen einer im Jahre 1955 erlittenen Handverletzung eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wegen einer Invalidität von 15% beziehe, so werde klar, dass er den in der angefochtenen Verfügung verlangten Invaliditätsgrad längst erreicht habe.
Nach Einholung eines Berichtes des Arbeitgebers des Beschwerdeführers kam die kantonale Rekurskommission zum Schluss, dass dieser zwar vor Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise etwas mehr als zur Hälfte erwerbsunfähig war, jedoch keineswegs zu zwei Dritteln. Mit Entscheid vom 4. Juli 1969 wies sie deshalb die Beschwerde ab.

C.- Mit rechtzeitiger Beschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht macht Matthey bzw. in seinem Namen die Rechtsschutzabteilung des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes geltend, er könne mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes nicht rechnen, weshalb ihm die volle Rente sofort auszurichten sei. Verwiesen wird auf einen Bericht des behandelnden Arztes, worin die bereits am 12. Januar 1969 gemeldeten Feststellungen etwas ausführlicher dargestellt werden.
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Zusätzlich wird geltend gemacht, dass Matthey wegen der seit 1955 bestehenden Teilinvalidität seinen früheren Vertrauensposten als Zuschneider nicht mehr habe ausfüllen können und deshalb beruflich in sehr empfindlicher Weise zurückgefallen sei, indem er von da an nur noch als Bankschreiner tätig war. Zu Unrecht habe demnach die kantonale Rekurskommission diese von der SUVA auf 15% geschätzte Einbusse bei ihrer Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt.
Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages.
In seinem Mitbericht beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung Zusprechung der ganzen Rente ab 1. März 1969. Im Laufe des Monats März sei nämlich der Tag erreicht worden, an welchem für die zurückliegenden 360 Tage die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwei Drittel betrug.
Unter Hinweis auf diesen Mitbericht teilt die Rechtsschutzabteilung des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes mit, der Beschwerdeführer wäre bereit, auf eine volle Rente vor dem 1. März 1969 zu verzichten.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt zu klären, ab welchem der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung einen Anspruch auf Umwandlung seiner halben in eine ganze Rente haben könnte. Nach der vor dem 1. Januar 1968 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen des IVG) ergangenen Rechtsprechung war für die Beurteilung dieser Frage alt Art. 29 Abs. 1 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. EVGE 1965 S. 270 und 278; 1966 S. 49 und 128).
Art. 29 Abs. 1 IVG regelt sowohl nach seiner ursprünglichen wie auch in der Fassung der Novelle von 1968 den Beginn des Rentenanspruches verschieden, je nach dem ob ein stabiler, im wesentlichen irreversibler (Variante 1) oder aber ein labiler, d.h. zu Verbesserung oder Verschlechterung neigender (Variante 2) Gesundheitsschaden vorliegt. Bei labilen Gesundheitsverhältnissen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit, nämlich - nach der neuen Fassung - "sobald der Versicherte ... während 360 Tagen ohne wesentlichen
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Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist...". Nach den von der Rechtsprechung durch die Varianten 3a und b vorgenommenen Ergänzungen der - im Bereiche der Variante 2 lückenhaften - alten Regelung, welche nach der oben erwähnten Judikatur für die Belange der Rentenrevision bei labilen Gesundheitsverhältnissen vornehmlich sinngemäss zur Anwendung gelangten, wurden die Wartezeiten (von 540 bzw. 450 Tagen) von Anfang an absichtlich auf einen bestimmten minimalen Grad durchschnittlicher Erwerbsfähigkeit bezogen (vgl. EVGE 1965 S. 185 und 192). Damit war das ökonomische Element der soeben erwähnten Varianten begrifflich identisch mit dem des Art. 41 IVG (Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG).
Die Novelle von 1968 hat zwar die Grundgedanken dieser Rechtsprechung übernommen, die Wartezeiten aber auf die Arbeitsunfähigkeit bezogen (welcher Begriff grundsätzlich die Frage nach dem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bezeichnet, während die Erwerbsunfähigkeit der Differenz zwischen dem entspricht, was der Versicherte in seinem angestammten Beruf ohne den erlittenen Gesundheitsschaden erarbeiten könnte, und dem, was er, mit diesem Gesundheitsschaden behaftet, auf dem Arbeitsmarkt noch verdienen kann: Art. 28 Abs. 2 IVG). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Art. 29 Abs. 1 für die Belange der Rentenrevision sinngemäss anwendbar erklärende Rechtsprechung in den Fällen labiler Gesundheitsschädigung auch unter der neuen Ordnung aufrechterhalten werden kann. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei der Rentenrevision Verhältnisse zu beurteilen sind, in denen der wenigstens teilweise Arbeitsfähige bereits ins Erwerbsleben eingegliedert ist, so dass die ihm verbleibende Erwerbskapazität im aktuellen Beschäftigungskreis praktisch als kaum von seiner restlichen Erwerbsfähigkeit überhaupt unterscheidbar erscheint. Demnach kann in derartigen Revisionsfällen - unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen - die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss der neuen Variante 2 der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden, zumal auch hier (wie bei der erstmaligen Rentenfestsetzung) die prognostische Wertung des weiterhin zu erwartenden Invaliditätsgrades wesentlich mitbestimmend sein muss, hat doch die Revision "für die Zukunft" zu erfolgen.
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2. In den Rechtsschriften dieses Falles, in den administrativen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Nachtrag zur Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 1968, Rz. 167) und in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 zum revidierten IVG (S. 30) werden die 360 Tage mindestens hälftiger Invalidität im Sinne der Variante 2 dieser Norm als eine Frist bezeichnet, die von einem bestimmten Tag an zu laufen beginne. Unter Frist versteht die Rechtssprache jedoch einen Zeitraum, der im Regelfall von einem bestimmten Anfangstag an kalendermässig genau abgegrenzt werden kann: der Tag des Fristablaufes ist grundsätzlich zum voraus bestimmbar. Das trifft auf den Zeitraum, den die Variante 2 des Art. 29 Abs. 1 IVG normiert, nicht zu: Hier handelt es sich vielmehr um einen Zeitraum, innert welchem sich ein wesentlicher Teil des rentenbegründenden Sachverhalts realisiert haben muss, nämlich eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch. Wann diese qualifizierte Wartezeit erfüllt ist, lässt sich grundsätzlich nur retrospektiv feststellen. Es dürfte kaum je sinnvoll sein, die verlangte Durchschnittsberechnung prognostisch durchführen zu wollen, ganz abgesehen davon, dass für den Rentenanspruch gemäss der zweiten Variante auch bedeutsam ist, ob nach Ablauf der Wartezeit, sofern alsdann nicht Eingliederungsmassnahmen bevorstehen, weiterhin mindestens eine hälftige Erwerbsunfähigkeit besteht.

3. Lässt sich somit die Frage, ob, wann und inwiefern der Versicherte die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 IVG erfüllt, grundsätzlich nur a posteriori beantworten, so fragt es sich, ob das Gesetz es gestattet, aus der zu diesem Zweck notwendigen, rückblickenden Betrachtung der erlittenen Arbeitsunfähigkeit diejenigen Perioden auszuschalten, während welchen der nicht "bleibend" Invalide eine Rente bezog. Das ist in dem (hier gegebenen) Regelfall zu verneinen, wo die Natur des invalidierenden Komplexes keine wesentliche Änderung erfahren hat: Eine derartige Einschränkung ist mit der in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehenen Durchschnittsberechnung unvereinbar. Und dass eine Rente läuft, ist für die sinngemässe Anwendung des Art. 29 Abs. 1 im Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG ohne Belang. Ein Vorbehalt ist - von den hier nicht zu erörternden möglichen Implikationen interkurrenter Eingliederungsperioden mit
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Taggeldanspruch abgesehen (EVGE 1968 S. 213) - lediglich anzubringen für den Fall, dass sich während des Rentenlaufs der Invaliditätsgrad aus einem neuen, mit dem früheren nicht zusammenhängenden Gesundheitsschaden erhöht (vgl. die letztinstanzliche Stellungnahme in EVGE 1969 S. 172).
Ob "die Frist ... erst bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu laufen (beginnt), wenn der Versicherte nicht bereits eine halbe Rente auf Grund langjähriger Krankheit bezogen hat", wie im Mitbericht ausgeführt wird, erscheint dort, wo die soeben erwähnte besondere Situation nicht gegeben ist, als fraglich, kann aber - weil den hier gegebenen Sachverhalt nicht betreffend - offen bleiben.

4. Es ergibt sich somit, dass das Gesetz es nicht erlaubt, dem Versicherten die Rentenerhöhung für volle 360 Tage vom Eintritt der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit an zu verweigern, wie Verwaltung und Vorinstanz es verfügten.
Umgekehrt ist es auch nicht möglich, die Frage, ob dem Versicherten schon ab 1. März 1969 eine ganze Rente zustehen könnte, heute definitiv zu entscheiden, wie das Bundesamt für Sozialversicherung namentlich "unter der Annahme des Fortbestandes der vollen Arbeitsunfähigkeit bis zu jenem Zeitpunkt" beantragt. Ob nämlich diese Annahme richtig sei, lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht sagen: Es liegen medizinische Berichte eines einzigen Arztes vor, der sich zuletzt am 12. Januar 1969 dahin geäussert hat, er "glaube", es sei mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen. Das rechtfertigt angesichts der zum Teil recht unbestimmten Befunde nicht ohne weiteres die Annahme, der 61jährige Versicherte sei wirklich zu keiner erheblichen Erwerbstätigkeit mehr fähig. Jedenfalls scheint eine medizinische Überprüfung der Verhältnisse unter Einbezug der seit Januar 1969 verflossenen Zeit angezeigt, ehe eine definitive Invalidität von mehr als zwei Dritteln angenommen wird.
Was sodann die ökonomische Seite der Invaliditätsschätzung anbetrifft, so muss die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor dem im Jahre 1955 erlittenen Unfall als Zuschneider in einer Vertrauensstellung gearbeitet, überprüft und gegebenenfalls der mit einer solchen Tätigkeit erzielbare Lohn berücksichtigt werden.

5. Wegen des grundsätzlichen Gehaltes der hier behandelten Rechtsfragen ist der Fall im Sinne von Art. 6 lit. a des
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Reglementes für das Eidg. Versicherungsgericht vom 1. Oktober 1969 dem Gesamtgericht unterbreitet worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. März 1969 und der kantonale Entscheid vom 4. Juli 1969 aufgehoben werden, unter Rückweisung der Sache an die Invalidenversicherungs-Kommission, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 und 41 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG