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Regeste

Art. 1 FPolV; Feststellung der Natur bestockter Parzellen; kant. Richtlinien zu diesem Zweck.
Inhalt der Walliser Richtlinien. Die zuständige Behörde soll bei der Feststellung von Wald nicht allzu schematisch vorgehen; sie darf sich nicht mit der Anwendung in den Richtlinien aufgestellter quantitativer Kriterien begnügen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine bestockte Zunge handelt, die mit der übrigen Waldfläche zusammenhängt und mit dieser eine Einheit bildet.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 FPolV