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Regeste

Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV: Festsetzung der Beiträge Nichterwerbstätiger.
Gibt ein Versicherter seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Jahres auf und liegt, in einem Kanton mit zweijähriger Veranlagungsperiode, keine Zwischenveranlagung vor, ist die für die Eigenkapitalberechnung massgebende Regel analog anwendbar, gemäss welcher auf das Vermögen am 1. Januar des der betroffenen Beitragsperiode unmittelbar folgenden Jahres abzustellen ist, wenn für diese keine Steuermeldung erhältlich ist.
Damit die schematische Anwendung dieser Regel nicht zu einer rechtswidrigen Situation führt, hat die Kasse dem Beitragspflichtigen indessen die Möglichkeit einzuräumen, eine allfällige im vergangenen Jahr eingetretene Vermögensveränderung darzulegen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 und 29 AHVV