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Regeste

Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG. Ob ein über 65jähriger Gesuchsteller, der nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf Hilfsmittelversorgung hat, ist im Lichte der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung zu prüfen (E. 3a).
Art. 1 Abs. 1 HVI, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz IVG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführung der medizinischen Massnahme einerseits von ihrer wesentlichen Ergänzung durch Hilfsmittel anderseits. Die Abgabe der Hilfsmittel (Brillen, Zahnprothesen, Schuheinlagen) im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen ist wegen dieser Unterscheidung als Hilfsmittelversorgung und nicht als medizinische Massnahme zu betrachten (E. 3c).
Art. 4 HVA, Art. 21 und 21bis IVG.
- Die Besitzstandsgarantie bezieht sich ohne sprachliche Einschränkung auf alle Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 und 21bis IVG. Systematisch betrachtet sind mit dem Ausdruck "massgebende Voraussetzungen" in Art. 4 HVA die spezifisch IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 21 IVG gemeint und nicht die altersmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG. Ein Hilfsmittel kann demnach auch dann noch eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme bilden, wenn diese bereits abgeschlossen ist und - unabhängig vom Alter - kein Anspruch nach Art. 12 IVG mehr besteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte zwischenzeitlich das AHV-Rentenalter erreicht hat (E. 4).
- Bezüglich der Voraussetzung, dass das Hilfsmittel für die (fortdauernde) Erwerbstätigkeit erforderlich sein muss, stellt sich die quantitative Frage, welche Erwerbstätigkeit als rechtlich erheblich zu betrachten ist. Dabei rechtfertigt es sich, die bundesrechtskonformen Einkommensgrenzen der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Rz. 1006 WHMI) auch für die im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der AHV abzugebenden Hilfsmittel anzuwenden. Zusätzlich ist eine fortdauernde Erwerbstätigkeit von einer gewissen Regelmässigkeit zu fordern (E. 5b).

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