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Regeste

Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB).
Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung i.S. von Art. 240 Abs. 2 StGB bejaht bei Herstellung von acht Zweihunderternoten (E. 3).
Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2).
Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3).
Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht in aller Regel zugleich einen Betrug. Über die Verwendung zur Zahlung hinausgehende arglistige Machenschaften sind nicht erforderlich (E. 4.4).
Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei Herstellung und In Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 4.5).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 242 StGB, Art. 240 StGB, Art. 146 StGB, Art. 240 Abs. 2 StGB