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Regeste

Art. 52 Abs. 1, 85 Abs. 1 BAV.
Ein mit einem Sitz von nur 40 cm Länge ausgestattetes Motorrad, das zwar für 2 Personen zum Verkehr zugelassen ist, aber nur von einer Person gefahren wird, befindet sich nicht in vorschriftswidrigem Zustand (E. 2).
Art. 74 Abs. 5 VZV.
Die Montage eines nur für den Transport einer einzigen Person genügenden Sitzes auf ein für zwei Personen zugelassenes Motorrad ist eine gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV der Behörde innert 14 Tagen zu meldende Tatsache (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 74 Abs. 5 VZV