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Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. d und Art. 13b Abs. 3 ANAG; Ausschaffungshaft für weggewiesene Asylgesuchsteller, die einen Nichteintretensentscheid der Asylbehörden erwirkt haben.
Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG hat selbständige Bedeutung, so dass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht ankommt.

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Referenzen

Artikel: Art. 13b Abs. 1 lit. d und Art. 13b Abs. 3 ANAG