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Regeste

Art. 180 StGB: Bei der Feststellung, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, Furcht hervorzurufen, muss nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abgestellt werden (Erw. 1 a).
Art. 180 und 181 StGB: Wenn diese beiden Bestimmungen anwendbar sind, liegt Gesetzeskonkurrenz vor (Erw. 1 b).
Art. 260 StGB
1. Gewalttätigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann selbst dann vorliegen, wenn physische Gewalt nicht angewendet w ird, sofern Gewalttätigkeit unmittelbar angedroht und der Zusammenstoss nur deshalb vermieden wurde, weil die Gegner dieser Drohung gewichen sind (Erw. 3 e).
2. Der in der Zusammenrottung Anwesende, welcher die Gewalttätigkeit nicht befürwortet, bleibt straffrei (Erw. 4 a).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 180 StGB, Art. 180 und 181 StGB, Art. 260 StGB