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Regeste

Erstreckung des Mietverhältnisses, Art. 267 a Abs. 1 und 267 c lit. c OR.
Hängt die Benützung von Räumen durch den Eigentümer, die er im Sinne von Art. 267 c lit. c OR benötigt, von einer Umbau-oder Abbruchbewilligung ab, so kann er sich solange nicht auf jene Bestimmung berufen, als er die erforderliche Bewilligung nicht erhalten hat.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 267 a Abs. 1 und 267 c lit. c OR, Art. 267 c lit. c OR