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Regeste

Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. Überholen.
Voraussetzungen, unter denen im allgemeinen ein Überholungsmanöver eingeleitet werden darf (E. 3a). Der Umstand, dass der zu Überholende ohne Zeichengabe langsam in der Mitte der rechten Fahrbahn fährt, ist kein konkretes Anzeichen dafür, dass er nach links ausschwenken werde (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG