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Regeste

Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 1922. Bezug der Telephontaxen.
Es wird vermutet, dass die Abrechnungen der Verwaltung richtig sind, doch genügt für den Gegenbeweis eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Erw. 1).
Im vorliegenden Fall macht der Vergleich mit der Höhe der Taxen der anderen Perioden den vom Abonnenten geltend gemachten Irrtum nicht wahrscheinlich (Erw. 2).