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Regeste

Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung.
Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 149a Abs. 1 SchKG