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Regeste

Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB).
1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde:
a) Form (E. 3);
b) Zulässigkeit (E. 4).
2. Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gegenüber dem Dritterwerber (E. 5 am Ende).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG, Art. 421 Ziff. 1 ZGB