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Regeste

Art. 27 Abs. 2 SchKG und Art. 29 SchKG: Bewilligung zur gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Übersicht über die gesetzliche Regelung bezüglich Parteivertretung im Kanton Waadt (E. 2).
Die in Art. 29 SchKG vorgesehene Genehmigung des Bundes für in Ausführung dieses Gesetzes erlassene kantonale Bestimmungen ist Gültigkeitsvoraussetzung (E. 3a). Das entsprechend genehmigte Waadtländer Gesetz über die Parteivertretung bildet hinreichende gesetzliche Grundlage, um eine Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu begründen (E. 3b).
Tragweite und Anwendungsvoraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 SchKG (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 2 SchKG, Art. 29 SchKG