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Regeste

Vollstreckung ausländischer Zivilurteile. Stillschweigend prorogierter Gerichtsstand.
Art. 3 des französisch-schweizerischen Vertrages über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Zivilurteilen vom 15. Juni 1869.
Die in Art. 3 des Staatsvertrages vorgesehene Domizilwahl kann nicht nur durch eine förmliche Einigung zwischen den Vertragsparteien erfolgen sondern auch dadurch, dass der Beklagte vor dem angerufenen Richter zu den Begehren materiell Stellung genommen hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.