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Regeste

Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen.
Bei den Erbschaftssteuern der Erben handelt es sich trotz des Wortlauts von Art. 8 des Gesetzes des Kantons Bern über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 um persönliche Schulden der Erben, die ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers nicht dem Nachlass belastet werden dürfen (E. 10).
Bestimmt der Erblasser für die Ausrichtung von Vermächtnissen einen Verfalltag, so sind die Vermächtnisse von diesem Tag an ohne Mahnung von den Erben zu verzinsen. Wird kein Verfalltag genannt, so läuft die Zinspflicht erst von der Mahnung der Vermächtnisnehmer an (E. 12).