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Regeste

Haftung des Gesellschaftsorganes (Art. 55 Abs. 3 ZGB).
Wer als Gesellschaftsorgan durch Vorlegung falscher Bilanzen und durch unwahre Angaben über den Vermögensstand der vertretenen Gesellschaft eine Bank zur Gewährung von Krediten veranlasst hat, ist dieser für den dadurch entstandenen Schaden persönlich haftbar (E. 1 und 2).
Grundpfand- und Faustpfandrecht; Umfang der Pfandhaft.
Bei einem Grund- bzw. Faustpfand erstreckt sich die Pfandhaft nur dann auf allfällige Schadenersatzansprüche, wenn es so vereinbart worden ist (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs. 3 ZGB